Reformschritte wollen psychosoziale Versorgung unterstützen, bringen jedoch keine Verbesserungen der angespannten kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgungsrealität
Wien (OTS) - Die aktuell vorgestellten Sofortmaßnahmen im Gesundheitsreformpaket versprechen Änderungen im Bereich der Kassenstellen, der Prävention der Gesundheitsförderung, der Digitalisierung, des Gesundheitssystems und dem Ausbau der psychosozialen Versorgung. Hier wird die Förderung von Kassenstellen durch finanzielle Anreize in den Gebieten Allgemeinmedizin, Gynäkologie sowie Kinder- und Jugendheilkunde gestützt, ebenso sollen die Digitalisierung des Gesundheitssystems, Prävention und Vorsorgeprogramme vorangetrieben werden. Im Bereich des Ausbaus der psychosozialen Versorgung wird eine Aufnahme der klinisch-psychologischen Behandlung in das Sozialversicherungsgesetz ebenso wie eine Verlängerung des Projekts „Gesund aus der Krise“ benannt, sowie eine Novelle des Psychotherapiegesetzes in dessen Verlauf eine Akademisierung der Ausbildung als Reformschritt hervorgehoben wird. Abgesehen davon, dass der Zugang zu psychotherapeutischer Versorgung nicht durch einen Mangel an Psychotherapeut:innen begründet ist, sondern vielmehr an einer (immer noch) fehlenden durchgehenden Kassenfinanzierung von Psychotherapie scheitert, so lässt aus Sicht der Österreichischen Gesellschaft für Kinder und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie das vorgelegte Maßnahmenpaket wichtige Reformschritte vermissen.
Trotz des lange bekannten und vielfach kommunizierten Mangels in der kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung, findet sich das Fach der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht unter den Fächern, die mit Anreizen für vergünstigte Bedingungen im Bereich der Kassenstellen gefördert werden. Die notwendige Förderung von Lehrpraxen im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie wurde ebenso wenig aufgegriffen wie Überlegungen zur Vergrößerung des Fachärzt:innenangebots etwa durch die geförderte Finanzierung ...
Quelle: OTS0062, 26. Juli 2023, 12:13
Gesetz Pressemeldung
"Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 51 Abs. 1 entfällt der vorletzte Satz.
2. § 54 samt Überschrift lautet:
„Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht
§ 54. (1) Die Ärztin/der Arzt und ihre/seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung der Ärztin/des Arztes über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
2. Mitteilungen oder Befunde der Ärztin/des Arztes an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstigen Kostenträger in dem Umfang, als dies für die Empfängerin/den Empfänger zur Wahrnehmung der ihr/ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind,
3. die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person die Ärztin/den Arzt von der Geheimhaltung entbunden hat,
4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen
a) der öffentlichen Gesundheitspflege,
b) der Rechtspflege oder
c) von einwilligungsunfähigen Patientinnen/Patienten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der für die Behandlungskontinuität unerlässlichen Eckdaten gegenüber den mit der Pflege betrauten Personen
unbedingt erforderlich ist,
5. die Offenbarung des Geheimnisses gegenüber anderen Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten zur Aufklärung eines Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß Abs. 4 Z 2 und zum Wohl der Kinder oder Jugendlichen erforderlich ist,
6. die Ärztin/der Arzt der Anzeigepflicht gemäß Abs. 4 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, nachkommt.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch insoweit nicht, ...
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at 05.11.2019
Gesetz
"30. Bundesgesetz, mit dem das Rezeptpflichtgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert: [...]"
Das gesamte Gesetz finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: 62. Newsletter 2019 der BGBl.-Redaktion 25. April 2019
Gesetz
"37. Bundesgesetz, mit dem das Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, das Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds, das Rotkreuzgesetz, das Integrationsgesetz, das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: 76. Newsletter der BGBl.-Redaktion 15. Juni 2018
Gesetz
"292. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1 und 3 sowie 10 Abs. 1 Z 4 und 5 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2017, wird verordnet:
Die Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 257/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 2a entfällt der Klammerausdruck „(Anhang IV.1.)“.
2. In § 23 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Abs. 2.
3. Die Überschrift des § 23a lautet: [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: 154. Newsletter der BGBl.-Redaktion 31.10.2017
Gesetz Newsletter
"131. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Primärversorgung in Primärversorgungseinheiten (Primärversorgungsgesetz – PrimVG) erlassen und das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz und das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz geändert werden (Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017 – GRUG 2017)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Bundesgesetz über die Primärversorgung in Primärversorgungseinheiten
Artikel 2 Änderung des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Unterbringungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Artikel 10 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Artikel 11 Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 12 Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes
Artikel 13 Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes [...]"
Das gesamte Bundesgesetz finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 113. Newsletter der BGBl.-Redaktion, 03.08.2017
Gesetz Newsletter
"82. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs zur Satzung erklärt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen. [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 59. Newsletter der BGBl.-Redaktion 15.04.2016
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